Ausschreibung – Lerntherapeutische Förderung
Die Rudolf-Weiß-Schule, Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, sucht zur Ergänzung ihrer sonderpädagogischen Förderangebote qualifizierte externe Unterstützung im Bereich der lerntherapeutischen Förderung.
Gegenstand der Leistung
Gesucht wird eine qualifizierte Fachkraft zur lerntherapeutischen Förderung von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 im Bildungsgang Lernen.
Im Mittelpunkt steht die individuelle Förderung grundlegender Lernvoraussetzungen und Basiskompetenzen. Förderschwerpunkte können insbesondere sein:
- phonologische Bewusstheit und Grundlagen des Schriftspracherwerbs,
- Lese- und Rechtschreibkompetenzen,
- mathematische Basiskompetenzen und Mengenvorstellungen,
- grundlegende Lernstrategien,
- individuell abgestimmte Förderung bei besonderen Lernschwierigkeiten.
Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler sowie die konkreten Förderschwerpunkte erfolgen in Abstimmung mit der Schule.
Umfang und Zeitraum
Die Leistung umfasst 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Woche an einem festen Wochentag.
Als Einsatztag kommen Dienstag, Donnerstag oder Freitag in Betracht.
Die Förderung beginnt nach den sächsischen Herbstferien 2026 und läuft bis zum 02.07.2027. Sie findet während des Unterrichtstages in der Rudolf-Weiß-Schule in Zwickau statt.
Angebotsabgabe
Interessierte Anbieterinnen und Anbieter bzw. entsprechend qualifizierte Fachkräfte bitten wir, bis zum 28.09.2026 ein Angebot einzureichen.
Das Angebot soll folgende Angaben enthalten:
- Qualifikation und einschlägige Erfahrungen im Bereich Lerntherapie bzw. Lernförderung,
- fachliche Schwerpunkte des Angebots,
- mögliche(r) Einsatztag(e): Dienstag, Donnerstag und/oder Freitag,
- Honorar für eine Unterrichtsstunde à 45 Minuten einschließlich aller anfallenden Kosten,
- ggf. weitere für die Leistungserbringung relevante Kosten.
Bitte senden Sie Ihr Angebot per E-Mail an s.heinke@rws-zwickau.de
Die Einholung der Angebote erfolgt im Rahmen des schulischen Vergabeverfahrens. Aus der Abgabe eines Angebots ergibt sich kein Anspruch auf Beauftragung.